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Darstellung und kritische Würdigung des § 87 BetrVG Mitbestimmung des Betriebsrates

Andreas Lippert

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Arbeits-, Sozialrecht

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 2,0, Hochschule Aschaffenburg, Veranstaltung: Praxis des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts, Sprache: Deutsch, Abstract: Bei unternehmerischen Entscheidungen kommt es häufig zu Interessenkonflikten zwischen den Betriebsparteien. Um die Belange der Belegschaft besser vertreten zu können, hat der Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz verschieden „starke“ Rechte, die vom Informationsrecht, über das zwingende Anhörungsrecht, bis hin zum zwingenden Mitbestimmungsrecht reichen. Das erzwingbare Mitbestimmungsrecht gilt für die in § 87 BetrVG aufgeführten sozialen Angelegenheiten und wurde geschaffen, um die Würde des Menschen und den Schutz der Persönlichkeit zu gewährleisten. Gäbe es keine Beteiligung des BR bei Regelungen der sozialen Angelegenheiten, könnte der AG kraft seines Direktionsrechts Da Unternehmen meist die Arbeitsbedingungen einseitig bestimmen. unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten handeln, kann durch Beteiligung des Betriebsrates ein ausgewogenes Verhältnis aus wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten geschaffen werden. Zugleich wird hierbei eine Kontrolle der betrieblichen Maßnahmen ermöglicht. Es wird gerade in konjunkturell schwierigen Zeiten diskutiert, ob das Mitbestimmungsrecht zu weitreichend ist, bzw. ob es den Entscheidungsfreiraum des Arbeitgebers zu sehr einschränkt. Um diese Frage beantworten zu können, stelle ich im Folgenden die einzelnen Mitbestimmungsrechte kurz dar und nehme auf dieser Basis am Schluß der Seminararbeit eine kritische Würdigung vor.

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Schlagwörter

Würdigung, Darstellung, Mitbestimmung, Praxis, Sozialversicherungsrechts, Arbeits-, Betriebsrates, BetrVG