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Das Verbot der Diskriminierung unter der Prämisse des Rechts auf eine gute Verwaltung in Europa

Mathias Hirsch

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Vergleichende und internationale Politikwissenschaft

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Politik - Internationale Politik - Thema: Europäische Union, Note: 2,1, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Sozialpolitik der Europäischen Union findet mit dem Vertrag von Lissabon weitreichende normative Verankerungen. Artikel 2 des Vertrages über die europäische Union (EUV) besagt: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören.“ Auf diesen Werten basierend bekämpft die Union „…soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes.“ Die Maßnahmen der europäischen Sozialpolitik umfassen dabei unter anderem die materiell-rechtliche Stellung der Bürger der Europäischen Union sowie strukturelle Instrumente. Inhalt der Arbeit soll die Darstellung sein, inwieweit soziale Werte und Ziele der Europäischen Union in Bezug auf eine öffentliche Verwaltung der EU wirken können. Im Zusammenhang mit dem Recht auf eine gute Verwaltung soll das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen näher betrachtet werden. Dazu erfolgt zunächst eine Kurzfassung der primären rechtlichen Grundlagen aus europarechtlicher Perspektive. Im Anschluss daran wird beispielhaft dargestellt, inwieweit dieses Recht auf eine gute Verwaltung im Fokus des Verbots der Diskriminierung behinderter Menschen gewahrt werden kann.

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Schlagwörter

verbot, diskriminierung, verwaltung, europa, prämisse, rechts